Allgemeine Geschäftsbedingungen der

 

Gebr. Göbel GbR

(im weiteren Verkäuferin genannt)

 

zur Verwendung im Geschäftsverkehr für Kauf- und Werkverträge

 

ggü. Unternehmern

(im weiteren Käufer genannt)

 

 

§ 1 Geltung / Angebote

(1)    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Kauf- und Werklieferungsverträge mit Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

 

(2)    Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn die Verkäuferin ihnen nach Eingang bei ihr nicht ausdrücklich widerspricht.

 

(3)    Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich. Die darauffolgende Bestellung stellt ein verbindliches und bindendes Angebot dar. Dieses Angebot kann durch die Verkäuferin binnen 14 Tagen nach Zugang entweder durch Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Übersendung der bestellten Ware angenommen werden.

 

 

§ 2 Preise

Die Preise in den unverbindlichen Angeboten des Verkäufers sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. des zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Mehrwertsteuersatzes. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

 

 

§ 3 Zahlung und Verrechnung

(1)    Falls nichts anderes vereinbart oder in den Rechnungen der Verkäuferin vermerkt ist, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass die Verkäuferin am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen kann. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

(2)    Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug ist die Verkäuferin berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank geltend zu machen, es sei denn niedrigere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugschadens bleibt hiervon unberührt und ausdrücklich vorbehalten.

 

 

§ 4 Lieferung / Lieferfristen

(1)    Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

(2)    Die Lieferverpflichtung der Verkäuferin steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch die Verkäuferin verschuldet.

 

 

§ 5 Eigentumsvorbehalt

(1)    Der Liefergegenstand bleibt Eigentum der Verkäuferin bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegenüber dem Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

 

(2)    Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes tritt der Käufer hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Rechten sicherungshalber an die Verkäuferin ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von der Verkäuferin in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der der Verkäuferin abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

 

(3)    Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung der an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen befugt. Der Käufer wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an die Verkäuferin weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Käufers, ist die Verkäuferin berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Käufers zu widerrufen. Außerdem kann die Verkäuferin nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Käufer gegenüber den Abnehmern verlangen.

 

(4)    Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Käufer der Verkäuferin die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

 

(5)    Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Käufer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingreifen Dritter hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Käufer erfolgt. Der Käufer hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.

 

(6)    Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Verkäuferin auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder -erforderlichenfalls nach Fristsetzung- vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung der Verkäuferin, es sei denn, diese wird ausdrücklich erklärt.

 

 

§ 6 Gewährleistung

(1)    Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung/Übergabe des Kaufgegenstandes an den Käufer. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch die Verkäuferin. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.

 

(2)    Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser den Anforderungen des § 377 HGB in Form der Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist.

 

(3)    Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, kann die Verkäuferin nach ihrer Wahl neu liefern oder auf ihre Kosten verlangen, dass:

         a)      entweder das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung   an die Verkäuferin geschickt wird, oder

         b)     der Käufer das schadhafte Teil bzw. Gerät bereithält und einen Service -Techniker der           Verkäuferin zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen. Ansprüche des    Käufers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,       insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit      die Aufwendungen sich deshalb erhöhen, weil die von der Verkäuferin gelieferte Ware           nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

 

§ 7 Gerichtsstand/ salv. Klausel

1)     Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäuferin und Käufer/Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

(2)    Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der Verkäuferin Heiminghausen 11 a, 57392 Schmallenberg. Die Verkäuferin ist überdies berechtigt auch am Sitz des Käufers zu klagen.

 

(3)    Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Heiminghausen 11a
D-57392 Schmallenberg

Tel.: +49 (0) 2974 83673
Fax.: +49 (0) 2974 83675

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